§ 1 Begriff, Name und Sitz
  Der Verein - im folgenden Kreisverband genannt - führt den Namen "Tischtennis-Kreisverband Grafschaft Bentheim" und ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von den Tischtennissport betreibenden Vereinen im Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hat seinen Sitz in Nordhorn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhorn eingetragen.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Kreisverband bezweckt die Pflege und Förderung des Tischtennissports im Bereich des Landkreises Grafschaft Bentheim.
2. Er erfüllt seine Aufgaben auf demokratischer Grundlage, ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Neutralität.
3. Er nimmt die ihm nach der Satzung und den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Organe des Tischtennis-Verbandes Niedersachsen e. V. (TTVN) und des Tischtennis-Bezirksverbandes Weser-Ems e. V. zugewiesenen Aufgaben wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) die Vertretung der Interessen des Grafschafter Tischtennissports;
  b) das Erlassen der Satzung des Kreisverbandes, die Überwachung des satzungsgemäßen Verhaltens der Mitglieder, Organe und Ausschüsse des Kreisverbandes und die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung;
  c) das Erlassen von Ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Geschäftsordnungen und Arbeitsanweisungen des Kreisverbandes für den Spielbetrieb, für die Aufteilung der sportpraktischen Arbeit, für die Arbeitsweise in den Organen und ständigen Ausschüssen sowie für die Vornahme von Ehrungen auf der Kreisebene, das Überwachen der Einhaltung derselben und die Ahndung von Verstößen gegen diese Regelwerke;
  d) die Durchführung der offiziellen Wettkampfarten auf der Kreisebene;
  e) die Förderung der Spitzen- und Nachwuchsspieler des Kreisverbandes;
  f) die Wahrung der sportlichen Disziplin innerhalb des Kreisverbandes und die Ahndung von Verstößen gegen die sportliche Disziplin;
  g) die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes.
  Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben durch die Tätigkeit seiner Organe und Ausschüsse.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  Der Kreisverband ist unter völliger Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit dem Kreissportbund Grafschaft Bentheim als Fachverband für Tischtennis sowie dem Tischtennis-Bezirksverband Weser-Ems und dem Tischtennis-Verband Niedersachsen als Kreisverband für den Bereich des Landkreises Grafschaft Bentheim angeschlossen. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  Gemeinnützige Vereine im Landkreis Grafschaft Bentheim, die den Tischtennissport betreiben, Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sind und sich über den Kreisverband zur Teilnahme am Spielbetrieb innerhalb des TTVN melden, können auf Beschluss des Kreisvorstandes Mitglied des Kreisverbandes werden.
 
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
  a) durch Austritt oder Ausschluss aus dem Landessportbund Niedersachsen;
  b) durch Austritt aus dem TTVN aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem TTVN zum 30.6. eines Jahres;
  c) durch Ausschluss aus dem TTVN entsprechend dessen Rechts- und Disziplinarordnung;
  d) durch Ausschluss aus dem Kreisverband gemäß § 7;
  e) durch Auflösung des Mitgliedsvereins.
2. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreisverband bestehen.
3. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des Kreisverbandes nicht zu.
 
§ 7 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Kreisverband gemäß § 6/1 d) ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
  a) wenn die in § 9 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt worden sind;
  b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Kreisverband gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist;
  c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung, Ordnungen oder Durchführungsbestimmungen des Kreisverbandes gröblich zuwiderhandelt;
  d) wenn das Mitglied wiederholt gröblich gegen Ansehen oder Interessen des Kreisverbandes verstößt;
  e) wenn das Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.
2. Die Entscheidung über den Ausschluss fällt der Kreistag. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben.
 
§ 8 Rechte der Mitglieder
  Die Mitglieder des Kreisverbandes sind berechtigt,
  a) durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen der Kreistage (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zu stellen;
  b) die Wahrung ihrer Interessen durch den Kreisverband zu verlangen, sofern diese nicht im Gegensatz zu den Interessen des Kreisverbandes stehen, und die vom Kreisverband geschaffenen oder diesem zur Verfügung gestellten Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu nutzen;
  c) die Beratung und Betreuung durch den Kreisverband in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen;
  d) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.
 
§ 9 Pflichten der Mitglieder
  Die Mitglieder des Kreisverbandes sind unter anderem verpflichtet,
  a) die Satzung, Bestimmungen und Ordnungen des Kreisverbandes sowie die auf den Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
  b) die Interessen des Kreisverbandes zu vertreten;
  c) sich entsprechend ihrer Größe gemäß der dafür geltenden Durchführungsbestimmungen über die Aufteilung der sportpraktischen Arbeit an der jährlich anfallenden Arbeit des Kreisverbandes zu beteiligen;
  d) die durch die zuständigen Organe beschlossenen Beiträge, Gebühren und Abgaben termingerecht zu entrichten;
  e) vom Kreisverband geforderte Auskünfte über Mitgliederbestand, Einrichtungen usw. zu erteilen sowie Änderungen der Anschrift sofort zu melden;
  f) Entscheidungen des Kreissportgerichts zu vollziehen.
 
§ 10 Selbständigkeit der Mitglieder
  Die Selbständigkeit der Mitglieder des Kreisverbandes in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird, unbeschadet der ihnen durch diese Satzung obliegenden Pflichten, durch die Mitgliedschaft im Kreisverband nicht berührt. Der Kreisverband haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder.
 
§ 11 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
  Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Tischtennissports im Landkreis Grafschaft Bentheim verdient gemacht haben, können vom Kreistag gemäß der Ehrenordnung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden.
 
§ 12 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes sind:
  a) der Tischtennis-Kreistag,
  b) der Kreisvorstand,
  c) das Kreissportgericht als Rechtsprechungsorgan.
2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung, den Bestimmungen und den Ordnungen des TTVN, des Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.
3. Der Kreisverband haftet nur für Verbindlichkeiten, die allein aus der Tätigkeit der Organe des Kreisverbandes oder der im Auftrag der Organe des Kreisverbandes geschehenen Tätigkeit der Mitarbeiter des Kreisverbandes entstehen.
4. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Für die Erstattung von Auslagen gelten die Beschlüsse der Kreistage, wobei die gültigen Sätze des Landessportbundes Niedersachsen nicht überschritten werden dürfen.
5. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen/Ämter stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.
 
§ 13 Der Tischtennis-Kreistag (Mitgliederversammlung)
1. Die Rechte der Mitglieder werden auf dem Kreistag als dem obersten Organ des Kreisverbandes durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
2. Auf dem Kreistag sind stimmberechtigt:
  a) die von den Mitgliedsvereinen zu entsendenden Delegierten.
    Jeder Mitgliedsverein erhält eine Grundstimme sowie (je nach Anzahl seiner spielenden Mannschaften) - höchstens jedoch drei - Verhältnisstimmen, deren Zahl sich wie folgt berechnet: Die Zahl der spielenden Mannschaften eines Vereins wird durch 4 geteilt und (sofern bei der Teilung ein Rest entstanden ist) aufgerundet. Mit anderen Worten: Für alle angefangenen vier Mannschaften erhält ein Verein eine Verhältnisstimme. Maßgebend ist dabei die Zahl der Mannschaften des Vereins, die bis zum letzten vor dem Kreistag gelegenen offiziellen Abschlusstermin einer Halbserie an den Punktspielen teilgenommen haben. Stimmberechtigt sind hierbei nur Delegierte mit vollendetem 16. Lebensjahr. Die Delegierten der Mitgliedsvereine dürfen ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn ihr Mitgliedsverein seinen Beitragsverpflichtungen dem Kreisverband gegenüber voll nachgekommen ist.
  b) die Mitglieder des Kreisvorstandes.
  c) die Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes.
  d) die Ehrenmitglieder des Kreisverbandes.
  Jede auf dem Kreistag stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme. Jeder Stimmberechtigte muss Mitglied eines der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes sein.
3. Der ordentliche Tischtennis-Kreistag findet in jedem Jahr jeweils nach Ablauf der Spielzeit statt. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung einschließlich einer Aufforderung zum Einreichen von Anträgen hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Kreisvorstand zu erfolgen. Dabei sind die Einladungen an die Stimmberechtigten gemäß 2. a) an die Vorsitzenden bzw. an die bevollmächtigten Tischtennis-Abteilungsleiter der Mitgliedsvereine zu senden, die für die Weiterleitung an die Delegierten aus ihrem Verein verantwortlich sind.
4. Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreistages in den Jahren mit ungerader Jahreszahl muss folgende Punkte enthalten:
  a) Feststellung der Anwesenden und der vertretenen Stimmen,
  b) Genehmigung der Niederschrift des vorangegangenen Kreistages,
  c) Aussprache über die Jahresberichte der Mitglieder des Kreisvorstandes,
  d) Aussprache über den Bericht der Kassenprüfer,
  e) Aussprache und Beschlussfassung über die Jahresabschlussrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres,
  f) Wahl eines Versammlungsleiters zur Durchführung der Entlastung des Kreisvorstandes und der Neuwahl des 1. Vorsitzenden,
  g) Entlastung des Kreisvorstandes,
  h) Neuwahlen,
  i) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
  j) Anträge,
  k) Verschiedenes.
  Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreistages in den Jahren mit gerader Jahreszahl muss die Punkte a, b, c, e, i, j und k enthalten.
5. Der Einladung zu einem ordentlichen Kreistag sollten die Jahresberichte der Kreisvorstandsmitglieder, die vom Finanzausschuss genehmigte Jahresabschlussrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres und der vom Kreisvorstand beratene Vorschlag für den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres sowie die bis spätestens sechs Wochen vor dem Kreistag beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereichten Anträge beigefügt werden. Der Einladung zu einem ordentlichen Kreistag in den Jahren mit ungerader Jahreszahl sollte außerdem der Bericht der Kassenprüfer beigefügt werden.
6. Weitere Anträge können bis spätestens zwei Wochen vor dem Kreistag beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden und gelten als fristgerecht. Sie müssen vom Kreisvorstand vervielfältigt und jedem stimmberechtigten Teilnehmer am Kreistag ausgehändigt werden.
  Nicht fristgerecht eingegangene Anträge sowie auf dem Kreistag gestellte Anträge sind Dringlichkeitsanträge. Diese bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreistag vertretenen Stimmen. Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.
  Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die ständigen Ausschüsse und der Kreisvorstand. Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Jedem Antragsberechtigten, der fristgerecht einen schriftlichen Antrag gestellt hat, muss die Möglichkeit gegeben werden, diesen auf dem Kreistag mündlich zu begründen.
7. Außerordentliche Kreistage werden abgehalten:
  a) auf Beschluss eines Kreistages,
  b) auf Beschluss des Kreisvorstandes,
  c) auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitgliedsvereine.
  Der Antrag muss den Grund der Einberufung und außerdem die Formulierung etwaiger zu stellender Anträge enthalten.
  Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung haben spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Kreisvorstand zu erfolgen.
8. Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreistage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Für Satzungsänderungen gilt § 21.
9. Dem Kreistag steht die letzte Entscheidung in allen Kreisangelegenheiten zu, sofern es sich nicht um Aufgaben der Gerichtsbarkeit handelt.
  Ausschließlich er ist zuständig für:
  a) die Änderung der Satzung,
  b) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,
  c) die Wahl der Mitglieder des Kreissportgerichtes,
  d) die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer, die alle nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein dürfen,
  e) die Verabschiedung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
  f) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
  g) die Festsetzung der Grundsätze und Höhe der Beiträge, Gebühren und Abgaben an den Kreisverband, soweit diese nicht bereits durch die Satzung und Ordnungen des TTVN geregelt sind,
  h) er erlässt Ordnungen und Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb und die sportpraktische Arbeit sowie für sonstige notwendige Maßnahmen auf der Kreisebene,
  i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  j) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Kreisverband gemäß § 7,
  k) den Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes.
 
§ 14 Der Kreisvorstand
1. Ihm gehören folgende stimmberechtigte Personen an:
  a) der 1. Vorsitzende,
  b) der stellvertretende Vorsitzende,
  c) der Schatzmeister,
  d) der Sportwart,
  e) der Jugendwart,
  f) der Lehrwart,
  g) der Schiedsrichterobmann,
  h) der Schulsportobmann,
  i) der Breitensportobmann,
  j) der Pressewart,
  k) der Schriftführer,
  l) der Spielausschuss-Vorsitzende,
  m) der Turnierausschuss-Vorsitzende.
  Ohne Stimmrecht gehören ihm die Ehrenvorsitzenden an.
2. Der Kreisvorstand muss aus mindestens sieben Personen bestehen. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Kreisvorstandes rügt. Der Kreisvorstand bleibt beschlussfähig, solange nicht ein anwesendes Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht.
3. Dem Schatzmeister darf ein weiteres Amt nicht übertragen werden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sportwart und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der genannten Mitglieder des Kreisvorstandes gemeinsam.
5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Kreistag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem nächsten ordentlichen Kreistag in den Jahren mit ungerader Jahreszahl oder mit der Abwahl auf einem vorherigen Kreistag. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Erfolgt keine Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB, so bleiben die bisherigen Mitglieder kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder von Mitgliedsvereinen des Kreisverbandes. Das Amt des Kreisvorstandsmitgliedes ist ein persönliches Amt; es ist nicht übertragbar, und eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Das Amt erlischt, sobald das Mitglied des Kreisvorstandes nicht mehr einem Mitgliedsverein des Kreisverbandes angehört.
6. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) er führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und der anderen Ordnungen des Kreisverbandes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Kreistage,
  b) er überwacht die Geschäftsführung aller Organe und Ausschüsse des Kreisverbandes,
  c) er erstattet auf dem Kreistag den Jahresbericht und legt die Jahresabschlussrechnung und den Haushaltsplan vor,
  d) er entscheidet über die Verwendung von im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Einnahmen,
  e) er fasst Beschluss über außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung,
  f) er wählt kommissarische Vertreter für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Kreisvorstandes,
  g) er beruft die Mitglieder der ständigen Ausschüsse,
  h) er erlässt Geschäftsordnungen und Arbeitsanweisungen für die Sitzungen und die Arbeitsweise des Kreisvorstandes und der Ausschüsse des Kreisverbandes,
  i) er plant, erstellt und schreibt den Jahresarbeitsplan unter Einbeziehung der Terminpläne des TTVN und des Bezirksverbandes fort,
  j) er fasst Beschluss über Ehrungen nach Maßgabe der zuständigen Ordnungen.
7. Die Aufgabenbereiche der Kreisvorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter sowie aus der Satzung und den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des TTVN, des Bezirksverbandes und des Kreisverbandes. Jedes Mitglied des Kreisvorstandes ist insbesondere verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit in seinem Aufgabenbereich, welchen es selbständig leitet. Es entscheidet die laufenden Angelegenheiten in seinem Arbeitsbereich und nimmt in diesem auf Einladung an den Tagungen der übergeordneten Verbandsgremien teil.
8. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz auf dem Kreistag und im Kreisvorstand. Er beruft diese Organe ein und stellt ihre Tagesordnung auf. Er bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Kreisverbandes und entscheidet die laufenden Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreisvorstandes oder eines Kreisvorstandsmitgliedes fallen. Er koordiniert und beaufsichtigt die Arbeit der übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes und hat für die fristgerechte Durchführung der in der Finanzordnung geforderten Maßnahmen zu sorgen. Er ist ständiges Mitglied im Finanzausschuss und sollte bei der Vorbereitung überregionaler Veranstaltungen, deren Ausrichtung der Kreisverband übernommen hat, im Turnierausschuss mitarbeiten. Im Verhinderungsfall nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben wahr.
9. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Ausübung seiner Amtsgeschäfte und übernimmt diese bei dessen Abwesenheit. Er ist ständiges Mitglied im Turnierausschuss.
10. Der Schatzmeister ist Vorsitzender des Finanzausschusses und sollte bei der Vorbereitung überregionaler Veranstaltungen, deren Ausrichtung der Kreisverband übernommen hat, bei der Besprechung finanzieller Fragen im Turnierausschuss mitarbeiten. Seine weiteren Aufgaben ergeben sich aus der Finanzordnung.
11. Der Sportwart ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes. Er ist ständiges Mitglied im Turnier-, im Spiel- und im Jugendausschuss. Er meldet die Teilnehmer an den weiterführenden Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren der Damen und Herren, der Junioren- und der Seniorenklassen, die aufstiegsberechtigten Mannschaften aus der höchsten Damen- und Herren-Kreisliga sowie die Kreispokalsieger der Damen- und Herrenklassen an die zuständigen Verbandsinstanzen.
12. Der Jugendwart ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit im Jugendbereich. Er ist ständiges Mitglied im Turnier-, im Spiel- und im Jugendausschuss, dessen Vorsitzender er ist. Er meldet die Teilnehmer an den weiterführenden Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren der Jugend- und Schülerklassen, die aufstiegsberechtigten Mannschaften aus den höchsten Jugend-und Schüler-Kreisligen, die für die weiterführenden Mannschaftsmeisterschaften qualifizierten Jugend- und Schülermannschaften, die Kreispokalsieger der Jugend- und Schülerklassen sowie an weiterführenden Wettbewerben teilnehmende Grafschafter Auswahlmannschaften im Jugend- und Schülerbereich an die zuständigen Verbandsinstanzen. Er organisiert Freizeiten und sonstige Veranstaltungen für Jugendliche und Schüler. Er ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Jugendfreigaben.
13. Der Lehrwart ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit im Lehrbereich. Er ist ständiges Mitglied im Jugendausschuss.
  Er ist insbesondere verantwortlich für:
  a) die Förderung der Lehrarbeit im Kreisgebiet,
  b) das Führen einer Liste der geprüften Trainer,
  c) die Suche nach Interessenten für die Trainerausbildung auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
  d) die Beratung der Vereine in Fragen der Lehrarbeit.
14. Der Schiedsrichterobmann ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit im Schiedsrichterwesen.
  Er ist insbesondere verantwortlich für:
  a) die Aus- und Fortbildung von Kreisschiedsrichtern,
  b) das Ausstellen von Kreisschiedsrichter-Ausweisen und Führen einer Liste der Kreisschiedsrichter,
  c) die Auswahl und Nominierung der Kreisschiedsrichter als:
    Oberschiedsrichter für Meisterschaftsspiele der Kreisligen (bei Bedarf);
    Oberschiedsrichter für Kreismeisterschaften und Kreisranglistenturniere;
    Schiedsrichter für sonstige Kreisveranstaltungen und Veranstaltungen anderer Verbandsinstanzen im Kreisgebiet;
    Oberschiedsrichter für kreisoffene Einzel- und Mannschaftsturniere,
  d) die Auswahl der Bewerber für die Bezirksschiedsrichter-Ausbildung,
  e) die Beratung der Vereine in Schiedsrichterfragen,
  f) die Überwachung der einheitlichen Regelauslegung im Kreisgebiet,
  g) die Bekanntgabe und Kommentierung von Regeländerungen auf Kreisebene.
  Der Schiedsrichterobmann ist ständiges Mitglied im Turnier- und im Spielausschuss.
15. Der Schulsportobmann ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit im Schulsportbereich.
  Er ist insbesondere zuständig für:
  a) die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den Schulaufsichtsämtern und Schulen im Kreisgebiet,
  b) die Durchführung bzw. Unterstützung von Schulsportwettbewerben im Kreisgebiet,
  c) die Beratung der Schulen bei der Ausbreitung der Sportart Tischtennis im Schulsport.
16. Der Breitensportobmann ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit im Freizeit- und Breitensportbereich.
  Er ist insbesondere zuständig für:
  a) die Förderung und Ausbreitung des Freizeit- und Breitensports im Kreisgebiet, insbesondere die Förderung des Tischtennissports bei speziellen Zielgruppen, z. B. Älteren, Frauen, Behinderten, Kranken, Ausländern, Menschen im Strafvollzug und Familien,
  b) die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Institutionen,
  c) die Planung, Durchführung, Nachbereitung und Überwachung von Kreisentscheiden der mini-Meisterschaften,
  d) die Beratung der Vereine in Fragen des Freizeit und Breitensports und der mini-Meisterschaften.
17. Der Pressewart ist verantwortlich für die Tischtennis-Öffentlichkeitsarbeit auf Kreisebene. Seine Aufgabe ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den lokalen Medien und den Tischtennis-Fachzeitschriften. Er ist ständiges Mitglied im Turnierausschuss.
18. Der Schriftwart ist verantwortlich für die Protokollführung der Sitzungen des Kreisvorstandes und des Kreistages.
19. Der Spielausschuss-Vorsitzende ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit des Spielausschusses. Er hat für die fristgerechte Durchführung aller Maßnahmen zu sorgen, die einen reibungslosen Ablauf der nicht in Turnierform durchgeführten Mannschaftsmeisterschaften (Punktspiele) und Pokalspiele auf Kreisebene sicherstellen.
20. Der Turnierausschuss-Vorsitzende ist verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Arbeit des Turnierausschusses. Er hat für die fristgerechte Durchführung aller Maßnahmen zu sorgen, die einen reibungslosen Ablauf der Kreismeisterschaften, Kreisranglistenturniere, in Turnierform durchgeführten offiziellen Mannschaftswettbewerbe auf Kreisebene und anderer Turniere, deren Ausrichtung der Kreisverband übernommen hat, sicherstellen. In seinen Verantwortungsbereich fällt auch die Entscheidung über Anträgen auf Turniergenehmigung.
21. Zur Bearbeitung spezieller Aufgaben kann der Kreisvorstand kommissarische Mitarbeiter und nichtständige Ausschüsse sowie deren Mitglieder berufen und deren Aufgaben und Rechte festlegen.
22. Die laufenden Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreisvorstandes oder eines Kreisvorstandsmitgliedes fallen, können vom 1. Vorsitzenden zur selbständigen Bearbeitung delegiert werden.
23. Der Kreisvorstand wird vom 1. Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zusammengerufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann Vorschläge für die Tagesordnung machen.
24. Der 1. Vorsitzende kann zur Besprechung besonderer Angelegenheiten weitere Personen zu einzelnen Sitzungen des Kreisvorstandes einladen.
 
§ 15 Die Ausschüsse
1. Es bestehen folgende ständige Ausschüsse:
  a) der Spielausschuss,
  b) der Turnierausschuss,
  c) der Jugendausschuss,
  d) der Finanzausschuss.
2. Der Spielausschuss besteht aus Spielausschuss-Vorsitzendem, Sportwart, Jugendwart, Schiedsrichterobmann, dem Kreispokalspielleiter sowie den Staffelleitern der Grafschafter Staffeln auf Kreisebene. Weitere Mitarbeiter können vom Kreisvorstand auf Vorschlag des Ausschusses berufen werden.
  Zu den Aufgaben des Spielausschusses gehören insbesondere:
  a) Planung, Durchführung, Nachbereitung und Überwachung der nicht in Turnierform durchgeführten Mannschaftsmeisterschaften (Punktspiele) und Pokalspiele auf Kreisebene;
  b) die Suche nach Interessenten für die Staffelleitertätigkeit auf Kreisebene,
  c) Genehmigung der Mannschaftsaufstellungen der Staffeln auf Kreisebene;
  d) Ausarbeitung von Ergänzungen zu den den Punkt- und Pokalspielbetrieb betreffenden Ordnungen für die Kreisebene.
3. Der Turnierausschuss besteht aus Turnierausschuss-Vorsitzendem, Sportwart, Jugendwart, stellvertretendem Vorsitzenden, Schiedsrichterobmann und Pressewart. Bei der Vorbereitung größerer Turniere sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister ebenfalls hinzuzuziehen. Weitere Mitarbeiter können vom Kreisvorstand auf Vorschlag des Turnierausschusses berufen werden. Jeweils zu Beginn einer jeden Saison regeln die Ausschussmitglieder die Aufgabenverteilung für die Dauer der Saison.
  Zu den Aufgaben des Turnierausschusses gehören insbesondere:
  a) Planung, Durchführung, Nachbereitung und Überwachung der Kreismeisterschaften, Kreisranglistenturniere, in Turnierform durchgeführten offiziellen Mannschaftswettbewerbe auf Kreisebene und anderer Turniere, deren Ausrichtung der Kreisverband übernommen hat;
  b) Ausarbeitung von Ergänzungen zu den den Turnierspielbetrieb betreffenden Ordnungen für die Kreisebene;
  c) Entscheidung über Anträge auf Genehmigung von Turnieren, soweit die Zuständigkeit des Kreisverbandes gegeben ist;
  d) Beratung der Vereine im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Turnieren.
4. Der Jugendausschuss besteht aus Jugendwart als Ausschussvorsitzendem, Sportwart, Lehrwart und den Leitern der Kreiskaderlehrgänge und der Kreis-Trainingsstützpunkte. Weitere Mitglieder können vom Kreisvorstand auf Vorschlag des Ausschusses berufen werden.
  Zu den Aufgaben des Jugendausschusses gehören insbesondere:
  a) Planung und Durchführung der Leistungsförderungsmaßnahmen, insbesondere der regelmäßigen Talentförderungslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge für weiterführende Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere, sowie die Nominierung der Teilnehmer an diesen Maßnahmen;
  b) Empfehlung geeigneter Spieler für eine weiterführende Förderung an den Bezirksverband und den TTVN;
  c) Ausarbeitung von Richtlinien für die Nominierung von Teilnehmern an den weiterführenden Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren;
  d) Nominierung der Teilnehmer an den weiterführenden Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren in allen Klassen;
  e) Aufstellung von Kreisauswahlmannschaften;
  f) Berufung von Betreuern bei weiterführenden Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren sowie bei Spielen der Kreisauswahlmannschaften.
5. Der Finanzausschuss besteht aus Schatzmeister als Ausschussvorsitzendem, 1. Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die vom Kreisvorstand auf Vorschlag des Ausschusses berufen werden.
  Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören insbesondere:
  a) die in der Finanzordnung genannten Aufgaben;
  b) Ausarbeitung von Richtlinien für die Auslagenerstattung der Mitarbeiter im Kreisverband;
  c) Erschließung neuer Einnahmequellen.
6. Es können nichtständige Ausschüsse gebildet werden. Sie werden unter Festlegung ihres Aufgabengebietes vom Kreistag oder vom Kreisvorstand eingesetzt.
7. Sämtliche Ausschusssitzungen werden nach Bedarf vom jeweiligen Ausschussvorsitzenden einberufen, der Tagungsort und Tagesordnung bestimmt. Jedes Ausschussmitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen. Der Ausschussvorsitzende kann zu einzelnen Ausschusssitzungen weitere Personen einladen.
  Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
 
§ 16 Die Gerichtsbarkeit
1. Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Kreisverbandes wird durch eine Rechtsinstanz ausgeübt, die von den übrigen Organen unabhängig ist. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
  a) die Entscheidung über die Ahndung von Verstößen gegen Satzung, Ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Geschäftsordnungen oder Arbeitsanweisungen des Kreisverbandes;
  b) die Entscheidung über die Ahndung von Verstößen gegen die sportliche Disziplin innerhalb des Kreisverbandes;
  c) die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes.
2. Die Rechtsinstanz des Kreisverbandes ist das Kreissportgericht.
3. Das Kreissportgericht setzt sich zusammen aus:
  a) einem Vorsitzenden,
  b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  c) zwei Beisitzern,
  d) vier Ersatzbeisitzern.
  Seine Mitglieder werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Kreistag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem nächsten ordentlichen Kreistag in den Jahren mit ungerader Jahreszahl oder mit der Abwahl auf einem vorherigen Kreistag. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Erfolgt keine Neuwahl des Kreissportgerichts, so bleibt das bisherige Kreissportgericht kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt.
  Ein Mitglied des Kreissportgerichts darf zu seiner Amtszeit nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.
4. Entscheidungen werden durch drei Mitglieder des Kreissportgerichts getroffen, unter denen entweder der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss.
5. In den von der Rechts- und Disziplinarordnung des TTVN geregelten Fällen verfährt das Kreissportgericht nach den Vorschriften jener Rechts- und Disziplinarordnung, in allen anderen Fällen nach Möglichkeit in analoger Auslegung jener Vorschriften, ansonsten nach billigem Ermessen.
 
§ 17 Versammlungsordnung
1. Die Sitzungen und Versammlungen aller Organe des Kreisverbandes sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann beschlossen werden.
2. Alle Sitzungen müssen in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form einberufen werden.
3. Bei Beginn jeder Sitzung ist zunächst die satzungsgemäße Einberufung und die Stimmberechtigung festzustellen. Direkt anschließend ist gegebenenfalls über Ergänzungswünsche zur Tagesordnung zu beschließen.
4. Der Vorsitzende eines Organs des Kreisverbandes kann für einzelne Tagesordnungspunkte Berichterstatter bestellen. Diese erhalten vor den anderen Tagungsteilnehmern das Wort zur Berichterstattung.
5. Jeder Tagungsteilnehmer kann sich an den Aussprachen beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann dazu eine Rednerliste führen.
  Spricht ein Redner nicht zur Sache, so kann ihm der Versammlungsleiter nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  Die Redner sprechen von ihrem Platz aus in freiem Vortrag. Die Verlesung von Schriftstücken bedarf der Zustimmung des Versammlungsleiters.
 
§ 18 Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung
1. a) Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch den Versammlungsleiter erteilt.
  b) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so kann vor Abstimmung über diesen Antrag ein Redner den Antrag begründen und ein anderer Redner gegen diesen Antrag sprechen. Die Redezeit ist hierbei auf drei Minuten beschränkt.
  c) Anträge auf Schluss der Debatte und Anträge auf Schluss der Rednerliste sind zulässig und gelten als Antrag zur Geschäftsordnung .
  d) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte und auf Schluss der Rednerliste stellen.
  e) Vor Abstimmung über Schluss der Debatte und über Schluss der Rednerliste sind die Namen der noch in der Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen.
2. a) Bei Anträgen erhält zunächst der Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages. Bevor ein Antrag zur Abstimmung kommt, muss er ausreichend diskutiert worden sein, sofern die Versammlung dieses wünscht. Jeder Antrag ist direkt vor der Abstimmung zu verlesen.
  b) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich zu bezeichnen. Liegen über einen Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Versammlungsleiter, bei welchem Antrag es sich um den weitestgehenden handelt.
  c) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass die Versammlung schriftliche oder namentliche Abstimmung beschlossen hat.
  d) Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. a) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass auch nur ein Stimmberechtigter geheime Wahl verlangt.
  b) Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, reicht zu seiner Annahme die einfache Mehrheit der für und gegen diesen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen.
  c) Erhält bei Wahlen unter mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit höchster Stimmzahl statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit jeweils nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit der ersten Stichwahl ist sie einmal zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  d) Sind in einem Wahlgang mehrere gleichwertige Positionen zu besetzen (z. B. Kassenprüfer, Mitglieder des Kreissportgerichts), so erhält jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Es sind die Bewerber gewählt, die die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die qualifizierte Mehrheit berechnet sich, indem die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen um eins erhöht wird, durch die Zahl geteilt wird, die um eins größer ist als die Zahl der noch zu besetzenden Positionen, und - im Falle einer Dezimalzahl - aufgerundet wird. Enthaltungen sind bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit nicht mitzuzählen. Sind hiernach noch nicht alle Positionen besetzt, so findet eine Stichwahl statt, bei der die Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen über die Vergabe der zu besetzenden Positionen entscheidet.
  e) Auf das Verfahren gemäß d) wird zugunsten einer en-bloc-Wahl verzichtet, wenn die Anzahl der Wahlvorschläge nicht größer als die der zu besetzenden Positionen ist und die Versammlung zuvor mit einfacher Mehrheit eine en-bloc-Wahl beschlossen hat.
  f) Wählbar ist auch derjenige, der nicht anwesend ist, unter der Voraussetzung, dass er seine Zustimmung erklärt hat.
4. Über jede Sitzung des Kreistages und des Kreisvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle Beschlüsse enthalten muss. Die Protokollführung übernimmt der Schriftwart. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des gleichen Organs Beschluss zu fassen.
5. Beschlüsse der Kreistage sowie Verfügungen von Amtsträgern des Kreisverbandes werden den Mitgliedern per Rundschreiben zugestellt und gelten damit allen Mitgliedern als bekanntgegeben.
 
§ 19 Finanzordnung
1. Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Haushaltsplan
  Der Finanzausschuss erstellt in jedem Jahr bis zum 15.4. einen Vorschlag für den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres. Darin sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Kreisvorstand zur Beratung und dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Zahlungsverpflichtungen, die im beschlossenen Haushaltsplan nicht vorgesehen sind und die Höhe von 100,- DM überschreiten, dürfen nur nach der Zustimmung der Mehrheit der Finanzausschussmitglieder eingegangen werden.
3. Kassenführung
  Für die Kassen- und Wirtschaftsführung des Kreisverbandes ist der Schatzmeister verantwortlich. Die Führung von Nebenkassen ist untersagt. Kassen, die vorübergehend zur Abwicklung des Spielbetriebes geführt werden (Staffelleiterkassen, Turnierkassen), sind keine Nebenkassen in diesem Sinne. Die Kassen- und Wirtschaftsführung darf bei Ausfall des Schatzmeisters nicht auf den 1. Vorsitzenden übertragen werden.
4. Buchführung
  Der Schatzmeister ist verpflichtet, ein Kassenbuch anzulegen und zu führen. Eintragungen in das Kassenbuch dürfen nur in dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Radieren ist verboten. Fehleintragungen sind so zu streichen, dass die alte Eintragung lesbar bleibt. Die Verwendung von Bleistift ist verboten. Im Kassenbuch sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes zu verbuchen.
5. Zahlungsverkehr und Belegführung
  Zahlungen und Buchungen zu Lasten des Kreisverbandes dürfen nur aufgrund ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit vom Schatzmeister überprüft und bescheinigt worden ist. Die Höhe des zu zahlenden Betrages, der Grund der Zahlung, der Empfänger des Betrages und der Zeitpunkt der Zahlung müssen aus dem Beleg ersichtlich sein. Bevor Ausgaben vorgenommen werden, die im beschlossenen Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung des 1. Vorsitzenden einzuholen. Auf der folgenden Sitzung des Kreisvorstandes ist Beschluss über solche außerplanmäßigen Ausgaben und deren Deckung zu fassen.
  Zahlungen und Buchungen zugunsten des Kreisverbandes sind durch eine vom Zahlenden gegengezeichnete Empfangsbescheinigung bzw. durch einen Gutschriftsbeleg auszuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahme ist vom Schatzmeister zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Höhe des eingenommenen Betrages, der Grund der Einnahme, der Zahlende des Betrages und der Zeitpunkt der Zahlung müssen aus dem Einnahmebeleg ersichtlich sein.
  Sämtliche Belege sind fortlaufend zu numerieren und im Kassenbuch zu verbuchen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, von Zeit zu Zeit sämtliche Belege einzusehen und abzuzeichnen.
6. Jahresabschlussrechnung
  Zum Jahresende ist das Kassenbuch abzuschließen. Sämtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes sind verpflichtet, ihre Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 15.1. mit dem Schatzmeister abzurechnen. Der Schatzmeister muss den Kassenprüfern bis zum 15.2. eines jeden Jahres die Jahresabschlussrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich vorlegen. Darin sind alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Bestände und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, bis zum 15.3. die Jahresabschlussrechnung zu prüfen. Der Schatzmeister leitet anschließend die geprüfte Jahresabschlussrechnung den Mitgliedern des Finanzausschusses zu und beruft diesen bis zum 15.4. zur Beratung der geprüften Jahresabschlussrechnung ein. Dem nächsten Kreistag ist die Jahresabschlussrechnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
7. Kassenprüfung
  Die Kassenprüfer müssen in jedem Jahr zumindest die Jahresabschlussrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres auf Angemessenheit der Geschäftsvorgänge und rechnerische Richtigkeit prüfen. Sie können weitere Prüfungen der Kassen-, Konto- und Kassenbuchführung vornehmen.
  Die Prüfung der Jahresabschlussrechnung umfasst insbesondere die Kontrolle
  a) der vollständigen Vorlage der Belege,
  b) der korrekten Übernahme der Beträge in das Kassenbuch,
  c) die Ermittlung der Bestände und Forderungen bzw. der Verbindlichkeiten,
  d) der korrekten Übernahme der Beträge aus dem Kassenbuch in die Jahresabschlussrechnung,
  e) des Kassenbestandes der Barkasse und der Bankkonten,
  f) der Übereinstimmung der buchmäßigen Führung mit den tatsächlichen Kassenbeständen.
  Die Prüfung der Kassen-, Konto- und Kassenbuchführung umfasst insbesondere die Kontrolle der Punkte 7. a), b), e) und f).
  Die Kassenprüfer müssen das Ergebnis einer jeden Prüfung schriftlich in einem Prüfungsbericht niederlegen und dem 1. Vorsitzenden zuleiten, der dann den Finanzausschuss zu informieren hat. Sämtliche Prüfungsberichte müssen auf den Sitzungen des Kreisvorstandes behandelt werden.
8. Bericht der Kassenprüfer
  In den Jahren mit ungerader Jahreszahl müssen die Kassenprüfer bis sechs Wochen vor dem Kreistag den Bericht der Kassenprüfer schriftlich dem 1. Vorsitzenden zukommen lassen. Dieser Bericht der Kassenprüfer fasst die Ergebnisse aller Prüfungsberichte seit dem ordentlichen Kreistag zwei Jahre zuvor zusammen und gibt ein Urteil über die Arbeit des Schatzmeisters ab. Er muss den Vorschlag der Kassenprüfer enthalten, den Schatzmeister zu entlasten oder nicht zu entlasten.
9. Aufbewahrung der Kassenbücher und der Belege
  Die Kassenbücher sind zehn Jahre, die Belege sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die genannten Unterlagen entstanden sind. Die Verantwortung trägt der Schatzmeister. Bei einem Wechsel des Schatzmeisters sind diese Unterlagen gegen Quittung zu übergeben.
 
§ 20 Ordnungen
1. Der Spielbetrieb auf der Kreisebene, die Aufteilung der sportpraktischen Arbeit, die Arbeitsweise in den Organen und ständigen Ausschüssen sowie die Vornahme von Ehrungen werden durch besondere Ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Geschäftsordnungen oder Arbeitsanweisungen geregelt. Weitere Bereiche können ebenso behandelt werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Sämtliche Ordnungen und Durchführungsbestimmungen werden vom Kreistag erlassen, der auch für deren Änderung zuständig ist.
3. Sämtliche Geschäftsordnungen und Arbeitsanweisungen werden vom Kreisvorstand erlassen, der auch für deren Änderung zuständig ist.
 
§ 21 Satzungsänderungen
  Satzungsänderungen können nur vom Kreistag beschlossen werden, jedoch nur dann, wenn mindestens ein Drittel aller möglichen Stimmen vertreten ist. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Zur Änderung des § 22 bedarf es der Mehrheit von vier Fünfteln.
 
§ 22 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreistag beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es der Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an den Tischtennis-Verband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tischtennissports im Landkreis Grafschaft Bentheim zu verwenden hat.
 
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Der Kreisvorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Der Sinngehalt der Satzung darf dadurch nicht verändert werden.
2. Diese Satzung tritt direkt nach ihrer Verabschiedung am 27. Juni 1997 in Kraft.
3. Diese Satzung sollte in der jeweils gültigen Fassung folgendem Personenkreis ausgehändigt werden:
  a) allen Mitgliedsvereinen des Kreisverbandes,
  b) allen Mitgliedern des Kreisvorstandes,
  c) allen Mitgliedern des Kreissportgerichts,
  d) allen Kassenprüfern,
  e) allen Mitgliedern der ständigen Ausschüsse,
  f) allen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.